Allgemeine Geschäftsbedingungen der Otto (GmbH & Co KG) für die Erbringung von Medialeistungen
Stand: 07.10.2019
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Otto (GmbH & Co KG) im Folgenden „OTTO“ genannt und Werbetreibenden bzw. Agenturen nachfolgend einheitlich „Advertiser“ genannt hinsichtlich der Erteilung und Durchführung von Werbeaufträgen (Insertion Orders) für von OTTO vermarktete Websites und sonstige Online-Medien.
1.2 OTTO behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall wird OTTO dem Advertiser die Änderungen vor Abschluss einer neuen Insertion Orders mitteilen. Für bereits geschlossene Insertion Orders gelten diese AGB in der bei Abschluss des Insertion Orders geltenden Fassung fort.
2. Begriffsdefinitionen
2.1 „Ad Impression“ meint den Aufruf einer Website oder eines sonstigen Online-Mediums, welches ein von der Insertion Order erfasstes Werbemittel enthält. Nicht erforderlich für eine Ad Impression ist, dass der Nutzer das Werbemittel „anklickt“.
2.2 „CPC“ (Cost-per-Click) ist der unter einer Insertion Order vereinbarte Geldbetrag, der von dem Advertiser für den „Klick“ eines Nutzers auf einer von der Insertion Order erfasstes Werbemittel zu zahlen ist.
2.3 „Insertion Order“ meint einen Vertrag zwischen den Advertiser und OTTO über die Durchführung von Werbekampagnen und die Erbringung von sonstigen Medialeistungen auf bestimmten Online-Medien.
2.4 „Medialeistungen“ meint die unter einer Insertion Order von OTTO zu erbringenden Leistungen, also insbesondere die Auslieferung von Werbemitteln.
2.5 „Online-Medien“ meint sämtliche Webseiten, Plattformen, Apps und sonstige Online-Medien, die gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Gegenstand einer Insertion Orders gemacht werden.
2.6 „TKP“ (Tausenderkontaktpreis) ist der unter einer Insertion Order vereinbarte Geldbetrag, der von dem Advertiser für eine Medialeistung zu zahlen ist, die 1.000 Nutzer per Ad Impression erreicht.
2.7 „Werbemittel“ meint die unter einer Insertion Order vereinbarten Werbemittel, wie z.B. Banner, die von OTTO auf den in der Insertion Order vereinbarten Online-Medien auszuliefern sind.
3. Abschluss von Insertion Orders
3.1 Die Durchführung von Medialeistungen erfolgt auf der Grundlage von Insertion Orders.
3.2 Alle Angebote von OTTO zum Abschluss von Insertion Orders sind freibleibend, soweit das jeweilige Angebot nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.
3.3 Der Abschluss einer Insertion Order bedarf der Textform.
3.4 In der Insertion Order sind die von OTTO zu erbringenden Medialeistungen und die von dem Advertiser zu zahlende Vergütung zu vereinbaren. Ergänzend gelten diese AGB. Diese AGB sind Bestandteil jeder Insertion Order, auch wenn auf diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich verwiesen wird. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Advertisers sind nur gültig, soweit sie von OTTO schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Advertisers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
3.5 Vertragsparteien der Insertion Order sind OTTO und der Advertiser. Wenn der Advertiser eine Agentur ist, handelt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung, also nicht in Vertretung ihrer Kunden. Jedoch ist die Agentur verpflichtet, den Namen des Werbekunden, für den die Agentur Medialeistungen bei OTTO beziehen will, vorab namentlich offenzulegen und auf entsprechende Nachfrage von OTTO unverzüglich einen entsprechenden Nachweis der Beauftragung zu erbringen. Während einer laufenden Insertion Order ist die Agentur nicht berechtigt, den Werbekunden, für den die Kampagne gebucht wurde, zu wechseln bzw. durch Werbung für einen anderen Werbekunden, der nicht in der Insertion Order namentlich benannt war, auszutauschen.
3.6 Der Advertiser ist nicht berechtigt, die Insertion Order auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Rechte unter der Insertion Order einzuräumen.
4. Durchführung von Insertion Orders
4.1 OTTO verpflichtet sich zur Erbringung der unter der Insertion Order vereinbarten Medialeistungen.
OTTO wird alle geschäftlich zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Werbeleistung an den im Insertion Order angegebenen Stellen über den Adserver rechtzeitig bereitzustellen.
4.2 Die Erbringung der Medialeistungen erfolgt innerhalb des in der jeweiligen Insertion Order vereinbarten Zeitraums und/oder bis zur Erreichung des in der Insertion Order festgelegten Volumens.
4.3 Eine bestimmte Anzahl von Ad Impressions oder Clicks und/oder ein sonstiger Leistungserfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies in der jeweiligen Insertion Order ausdrücklich vereinbart worden ist.
4.4 Ebenso ist eine Auslieferung der Werbemittel auf einem bestimmten Online-Medium nur dann geschuldet, wenn dies in der jeweiligen Insertion Order ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten hat der Advertiser keinen Anspruch auf eine Platzierung der Werbemittel in einem bestimmten Online-Medium, an einer bestimmten Position des jeweiligen Online-Mediums und/oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf das jeweilige Werbemittel. Insbesondere hat der Advertiser keinen Anspruch auf eine Auslieferung im unmittelbar sichtbaren Bereich eines Online-Mediums (first screen).
4.5 Soweit die Auslieferung der Werbemittel in einem bestimmten Umfeld vereinbart worden ist, ist OTTO zur Umplatzierung nur dann berechtigt, wenn durch die Umplatzierung kein wesentlicher Einfluss auf die Werbewirkung des Werbemittels ausgeübt wird.
4.6 Die Auslieferung der Werbemittel zu einem festen Termin ist nur dann geschuldet, wenn dies in der jeweiligen Insertion Order ausdrücklich unter Ausschluss eines Schieberechts vereinbart worden ist. OTTO behält sich ansonsten hinsichtlich des in der jeweiligen Insertion Order vorgesehenen Auslieferungstermins ein Schieberecht von plus/minus drei Tagen vor. Zudem ist OTTO berechtigt, einen vereinbarten Auslieferungstermin zu verschieben bzw. ausfallen zu lassen, soweit ein Online-Medium, bei dem das entsprechende Werbemittel geschaltet werden soll, zu dem vereinbarten Auslieferungstermin nicht verfügbar ist oder wenn aufgrund von technischen Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von OTTO liegen, eine Auslieferung zu diesem Termin nicht möglich ist.
4.7 OTTO ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Leistungen Dritter zu bedienen.
4.8 Soweit die Insertion Order die Ausspielung von Werbebanner vorsieht gelten folgende Besonderheiten.
- Die Auslieferung des Werbebanners erfolgt gesteuert durch den Adserver gemäß Insertion Order im Auftrag. Schwankungen im Nutzungsverhalten können zu vorzeitiger oder verzögerter Auslieferung führen, die in vertretbarem Maße zu tolerieren sind.
- Soweit die Parteien nicht schriftlich ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung treffen, ist OTTO in der Platzierung der Werbebanner frei. Bei bestehenden Platzierungsabreden verbleibt OTTO das Recht, in zumutbarem Umfang Umplatzierungen vorzunehmen, soweit die Werbewirkung hierdurch nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- OTTO ist berechtigt, die vom Auftraggeber erhaltenen Werbebanner nach Ablauf der letzten vereinbarten Werbeschaltung zu speichern und aufzubewahren. Einmal geschaltete Motive können später zu Dokumentationszwecken oder als Muster wiedergegeben werden.
5. Werbemittel
5.1 Der Advertiser ist verpflichtet, OTTO die auszuliefernden Werbemittel und nötigen Daten, wie z.B. Zielseiten-URLs oder AdTags, im vorgegebenen Format rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit dies in der jeweiligen Insertion Order nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist. Die Bereitstellung hat mindestens 14 Tage vor der Schaltung des Werbemittels zu erfolgen.
5.2 Die Bereitstellung der Werbemittel hat zu den vereinbarten Terminen, im Einklang mit den von OTTO vorgegebenen technischen Spezifikationen zu erfolgen. Die technischen Spezifikationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung wird OTTO dem Advertiser auf Anfrage zur Verfügung stellen.
5.3 Ist der Advertiser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die Werbemittel gemäß Spezifikationen rechtzeitig zum vereinbarten Anlieferungstermin zu liefern, so ist OTTO dennoch berechtigt, den vollen Preis für diesen Auftrag zu berechnen. OTTO wird versuchen, das gebuchte Volumen (Anzahl AdImpressions) auch im verkürzten Zeitraum zu leisten, kann dies jedoch je nach Verfügbarkeit nicht garantieren.
5.4 Wird durch Verschulden OTTO weniger als das vereinbarte Volumen geliefert, mindert sich der Rechnungsbetrag um den Anteil der Unterlieferung. Etwaiger Schaden durch Unterlieferung wird von OTTO nicht ersetzt.
5.5 Der Advertiser überträgt OTTO ein nicht-ausschließliches, nach Abrufmengen unbeschränktes, weltweites, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an den Inhalten der zur Verfügung gestellten Werbemittel. Die Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf sowie zur Bearbeitung des Werbemittels, soweit dies zur Durchführung der Insertion Order erforderlich ist. Sofern es sich beim Vertragsgegenstand um Werbebanner handelt erfasst das Nutzungsrecht auch die Inhalte des Banners und den darin enthaltenen Kennzeichen und Elemente der Produktgestaltung. Zudem räumt der Advertiser OTTO das Recht ein, die zur Verfügung gestellten Werbemittel zum Zweck der Eigenwerbung sowie für interne Zwecke der OTTO (z.B. Use Cases, usw.) zeitlich unbeschränkt weltweit zu nutzen. Die vorgenannten Rechte sind frei auf Dritte übertragbar. Aus Gründen der Klarstellung wird festgehalten, dass OTTO dazu berechtigt ist, die von der eingesetzten DSP an OTTO übermittelten Rückkanalinformationen (z.B. URL der Website, auf der das Werbemittel ausgeliefert wurde) zu eigenen Zwecken und/oder zu Zwecken Dritter zu nutzen, insofern OTTO von der DSP ein entsprechendes Nutzungsrecht an diesen Informationen eingeräumt bekommt.
5.6 Der Advertiser sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Werbemittel sowie die darüber verlinkten Webseiten
- frei von Rechten Dritter sind und er über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte verfügt, um OTTO und den Anbietern der Online-Medien die Nutzung der Werbemittel frei von Rechten Dritter zu ermöglichen;
- klar und eindeutig den werblichen Charakter erkennen lassen;
- keine gewalt- oder kriegsverherrlichenden, pornografischen, jugendgefährdenden, rassistischen, volksverhetzenden oder menschenverachtenden Inhalte enthalten;
- keine Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthalten;
- nicht zu einer Straftat auffordern, zum Rassenhass aufstacheln oder für eine terroristische Vereinigung werben;
- keine anderweitigen rechtswidrigen Inhalte oder Inhalte enthalten, die allgemein geeignet sind, das Ansehen von OTTO oder einem mit OTTO verbundenen Unternehmen zu beeinträchtigen,
- keine Malware enthalten oder solche übertragen;
- ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von OTTO Werbebanner mit Mechanismen oder Funktionalitäten zu versehen, durch die Nutzer der jeweiligen Webseite erfasst oder Daten über diese gesammelt werden (wie etwa durch Cookies, Markern oder vergleichbares);
- auf der Zielseiten-URL keine Technologien oder Funktionalitäten verwenden, durch die die “Zurück”-Funktion im Webbrowser der Nutzer außer Kraft gesetzt wird.
5.7 Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Zusicherung stellt der Advertiser OTTO von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegen OTTO geltend machen, auf erstes Anfordern frei, und trägt die Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten), die OTTO aufgrund derartiger Ansprüche Dritter entstehen. Ist der Advertiser aufgrund der oder ähnlicher Werbebanner abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlassungsklage bezüglich bestimmter Werbebanner oder Werbeinhalte abgegeben, so ist der Advertiser verpflichtet, OTTO hierüber unaufgefordert unverzüglich schriftlich zu informieren. Unterlässt der Advertiser dies, so ist OTTO schon aus diesem Grunde nicht haftbar für eine dem Advertiser durch eine wiederholte Veröffentlichung des beanstandeten Werbebanners oder dessen Inhalte entstehenden Schaden.
5.8 Es besteht keine Verpflichtung für OTTO, die von dem Advertiser bereit gestellten Werbemittel vor der Auslieferung zu prüfen.
5.9 Falls die Werbemittel nicht den geltenden technischen Spezifikationen entsprechen oder gegen einer der vorstehenden Zusicherungen verstoßen, ist OTTO berechtigt, diese zurückzuweisen bzw. eine bereits laufende Kampagne zu stoppen.
5.10 OTTO ist berechtigt, die Werbemittel als Werbung zu kennzeichnen, z.B. mit dem Zusatz „Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen, sowie diese von etwaigen ergänzenden redaktionellen Inhalten räumlich abzusetzen, sofern die vom Advertiser zur Verfügung gestellten Werbemittel nicht hinreichend deutlich als Werbung erkennbar sind.
5.11 Falls es für die Auslieferung der Werbemittel erforderlich ist, ist OTTO ist berechtigt, die Werbemittel hinsichtlich der Größe, des Formats bzw. der technischen Spezifikationen zu bearbeiten. Falls eine inhaltliche Bearbeitung der Werbemittel erforderlich ist, wird OTTO vor einer entsprechenden Bearbeitung die Einwilligung des Advertisers einholen.
5.12 Der Advertiser ist verpflichtet, während der Laufzeit der jeweiligen Kampagne die Webseiten, auf die die jeweiligen Werbemittel verlinken, abrufbar zu halten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass diese abrufbar bleiben.
5.13 Es besteht keine Verpflichtung für OTTO, für den Advertiser Werbemittel zu erstellen. Sofern die Parteien in einer Insertion Order die Erstellung von Werbemitteln ausdrücklich vereinbart haben, sind diese entsprechend der in der Insertion Order getroffenen Vereinbarung oder, falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von OTTO nach Aufwand gesondert zu vergüten. Auch wenn die Werbemittel von OTTO erstellt werden, trägt der Advertiser die ausschließliche rechtliche Verantwortlichkeit für deren Inhalte und deren Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.
5.14. Werbemittel des Advertisers dürfen neben anderen Produkten auf der jeweiligen Webseite abgebildet sein. Durch die Begrenzung auf ein Banner-Werbemittel pro Seite/ Impression, ist diese Konkurrenz jedoch auf Shopartikel, Promotionartikel o.ä. beschränkt. OTTO bemüht sich in eigenem Interesse, Überschneidungen durch direkte Wettbewerber zu vermeiden, kann diese aber nicht vollständig ausschließen.
5.15 Der Advertiser darf aus der Vertragsleistung erlangte oder erlangbare Informationen (Verlinkungsdaten) nur zur Prüfung der Leistungserbringung durch OTTO und ohne die vorherige schriftliche Einverständniserklärung von OTTO nicht für andere Zwecke nutzen. Dies betrifft insbesondere Informationen darüber, dass ein bestimmter Endnutzer oder eine Gruppe von Endnutzern vermittels der vertraglichen Leistung von einer Webseite, auf der die Werbemittel des Advertisers ausgespielt wird, auf die Ziel-Webseite des Auftraggebers gelangt ist, ein bestimmter Endnutzer sich die Webseite, auf der das Werbemittel ausgespielt wurde, angesehen hat. Ungeachtet des Vorstehenden ist es dem Advertiser nicht gestattet, Verlinkungsdaten ohne die vorherige schriftliche Einverständniserklärung von OTTO so an Dritte weiter zu geben, dass dadurch Endnutzer in Bezug mit der Nutzung der Webseiten, auf der die Werbemittel ausgespielt wurden, identifiziert werden können. Weiterhin ist es dem Advertiser nicht gestattet, Verlinkungsdaten zur datenbankmäßigen Erfassung von Endnutzern als Nutzer Webseite, auf der die Werbemittel ausgespielt wurden, zu verwenden oder eine Adressierung dieser Endnutzer als entsprechende Zielgruppe zu ermöglichen bzw. eine solche Nutzung durch einen Dritten zu ermöglichen. Dem Advertiser bleibt auch durch diesen Ausschluss unbenommen, ohne Herstellung des vorgenannten Bezugs zu seinen eigenen Kunden und dessen verbundenen Gesellschaften bleibt ebenfalls unbenommen, durch die Leistungserbringung erlangte Daten über Endnutzer in aggregierter, nicht personenbezogener statistischer Form für andere Zwecke zu verwenden, sofern eine individuelle oder gruppenmäßige Identifizierung als Endnutzer der Webseite, auf der die Werbemittel ausgespielt wurden, ausgeschlossen ist.
6. Stornierungen
6.1 Der Advertiser kann eine Insertion Order bis einschließlich des 30. Tages vor Auslieferungsbeginn kostenfrei stornieren. Als Auslieferungsbeginn gilt der Tag, an dem die in der Insertion Order vereinbarte Leistung erstmals vereinbarungsgemäß erbracht wird.
6.2 Bei einer Stornierung ab 29 Tagen bis einschließlich des dritten Tages vor Auslieferungsbeginn beträgt die Stornogebühr 30% des Nettoauftragswertes. Danach ist eine Stornierung bzw. Kündigung des Insertions Orders nur gegen Zahlung des vollständigen Nettoauftragswertes möglich.
6.3 Im Falle von Bannerwerbung gilt ausschließlich folgende Regelung zur Stornierung eines Auftrags: Sofern der Auftraggeber einen Auftrag über eine Werbeschaltung gegenüber OTTO hinsichtlich noch nicht erbrachter Werbeschaltungen storniert, steht OTTO ein Anspruch in Höhe von 50% des Netto-Auftragswertes der noch nicht erbrachten Werbeschaltungen zu, sofern das Inventar im gleichen Zeitraum nicht zu vergleichbaren Netto-Preisen an andere Auftraggeber verkauft werden kann.
6.4 Jede Stornierung bedarf der Schriftform.
7. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abrechnung
7.1 Die von dem Advertiser an OTTO zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der Preisliste des jeweiligen Insertion Orders.
7.2 Sofern die Parteien in der jeweiligen Insertion Order nichts Abweichendes vereinbart haben, ergibt sich die Vergütung aus der bei Abschluss der Insertion Order jeweils gültigen Preisliste von OTTO.
7.3 Eine Änderung der Preise bleibt vorbehalten. Für bereits abgeschlossene Insertion Orders sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von OTTO mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Advertiser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Insertion Order ein Kündigungsrecht zu. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
7.4 Maßgeblich für die Abrechnung sind ausschließlich die von OTTO erstellten Reports über die Anzahl der Impressions, Clicks oder sonstiger vereinbarter Parameter. Die Leistung wird durch standardisiertes Reporting (aus dem Adserver) dokumentiert. Weitere Belege werden nicht Bestandteil des Vertrages.
7.5 Sofern die Parteien in der jeweiligen Insertion Order nichts Abweichendes vereinbart haben, ist der Advertiser wie folgt zur Vorauszahlung verpflichtet:
- Bei TKP-Kampagnen ist der Advertiser zur Vorauszahlung der vollständigen Vergütung verpflichtet. Die Vergütung hat spätestens drei Tage vor vereinbarten Kampagnenbeginn bei OTTO einzugehen.
- Bei CPC-Kampagnen ist der Advertiser zur Vorauszahlung der vollständigen Vergütung der jeweiligen Tageslimits verpflichtet. Die Vergütung für jeden Auslieferungstag hat spätestens drei Tage vor der vereinbarten Auslieferung bei OTTO einzugehen.
7.6 Sofern der Advertiser die Vorauszahlung nicht rechtzeitig leistet, ist OTTO berechtigt, die jeweilige Kampagne bis zum entsprechenden Zahlungseingang zurückstellen und entsprechend verzögert auszuliefern.
7.7 Die Rechnungsstellung gegenüber dem Advertiser erfolgt per Post oder in elektronischer Form.
7.8 Rechnungsbeträge sind mit Rechnungseingang fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
7.9 Die Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
7.10 Aufrechnungsrechte stehen dem Advertiser nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von OTTO anerkannt sind.
7.11 Die Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt rein netto Kasse auf das von OTTO angegebene Konto zu bezahlen. Die Rechnungsnummer von OTTO und das Ausstellungsdatum sind hierbei anzugeben. Bei Zahlungsverzug ist OTTO berechtigt, Mahnkosten in Höhe von EURO 2,00 pro Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
8. Laufzeit, Kündigung
8.1 Die Laufzeit einer jeden Insertion Order ist in der jeweiligen Insertion Order bestimmt. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
8.3 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Werbeschaltungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für OTTO ist insbesondere gegeben, wenn gegen OTTO infolge der vom Advertiser beauftragten Werbeschaltung eine Abmahnung erfolgte und/ oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde und/ oder ein Verstoß des Advertisers gegen Verpflichtungen aus Ziffer 6. vorliegt. Bereits erbrachte Leistungen werden zum Zeitpunkt der Stornierung effektiv abgerechnet.
8.4 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
9. Haftung
9.1 Die Haftung wegen Verzuges bei der Auslieferung der Werbekampagne ist ausgeschlossen, soweit sie auf höhere Gewalt oder auf unvorhersehbare, von OTTO nicht zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, gerichtliche Verfügungen oder die nicht rechtzeitige Belieferung zurückzuführen ist. In den genannten Fällen verlängern sich die vereinbarten Ausführungszeiträume angemessen auch innerhalb eines Verzuges.
9.2 OTTO und seine Erfüllungsgehilfen haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird dem Grunde nach auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach auf den nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Abschluss des Insertion Orders typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3 Als typischerweise vorhersehbarer Schaden gilt die Summe der Zahlungen, welche der Advertiser an OTTO aufgrund des jeweiligen Insertion Orders gezahlt hat.
9.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch OTTO, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen.
9.5 Unbeschadet des Prüfungs- und Ablehnungsrechtes von OTTO gemäß Ziffer 3. ist der Advertiser für sämtliche Schäden verantwortlich, die OTTO aufgrund eines fehlerhaften oder rechtswidrigen Werbebanners, die der Advertiser zu vertreten hat, entstehen, insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Ansprüchen Dritter. Der Advertiser stellt OTTO bereits jetzt von etwaigen Ansprüchen Dritter aus diesem Grunde frei.
10. Datenschutz
10.1 Der Advertiser ist verpflichtet, die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
10.2 Der Einsatz von Zählpixeln oder ähnlicher Technologien bei der Auslieferung der Werbemittel ist dem Advertiser nur gestattet, wenn dies in der Insertion Order ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für Flash-Cookies bzw. vergleichbare Technologien.
10.3 Setzt der Advertiser für die Auslieferung von Werbemitteln auf den Online-Medien Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Vereinbarung einhält.
10.4 Der Advertiser sichert zu, dass die über das Werbemittel verlinkten Webseiten eine Datenschutzerklärung aufweisen, die Informationen über die Verwendung von Technologien Dritter sowie Informationen über den Einsatz von Cookies und/oder den Einsatz von Webbeacons beinhaltet. Die Datenschutzerklärung muss des Weiteren Informationen über die Möglichkeiten des Users hinsichtlich des Cookie-Managements enthalten. Diese Informationen und die Ausgestaltung des Einsatzes der Cookies/Webbeacons müssen den gesetzlichen und den von Vertragspartnern der Webseitenbetreiber getätigten Vorgaben entsprechen. Die Erfüllung der Vorgaben von Vertragspartnern der Webseitenbetreiber ist nur dann notwendig, wenn diese zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.
11. Geheimhaltung
11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, über diese Geschäftsbedingungen, die auf deren Grundlage eingegangenen Verträge und alle bei der Durchführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies betrifft insbesondere Informationen über die Geschäfte, Geschäftsabläufe, Preisstrukturen, Abschlüsse, finanzielle oder vertragliche Vereinbarungen und den Inhalt dieses Vertrages. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Information über die Arbeitsweise einer Vertragspartei, die jeweils andere Vertragspartei im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, geheim zu halten ist und ausschließlich zur Durchführung der Insertion Order zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für eine Weitergabe an mit den Parteien gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen.
11.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß einer Partei beruht, die der empfangenden Partei bei Bekanntgabe nachweislich bekannt waren oder zu deren Offenlegung eine zwingende gesetzliche oder behördliche Verpflichtung bzw. eine Verpflichtung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung besteht.
11.3 OTTO ist berechtigt, bei einer Buchung durch eine Agentur eine Buchungsbestätigung auch an den entsprechenden Werbekunden der Agentur weiterzuleiten.
11.4 OTTO ist berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung auf die Zusammenarbeit mit dem Advertiser, auch unter Abbildung der Marken bzw. Logos des Advertisers, hinzuweisen.
11.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit seine den aktuellen einschlägigen Normen entsprechenden Datenschutzbestimmungen den Endbenutzern im Zusammenhang mit der Zielseiten-URL im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten mit hinreichender Deutlichkeit und Genauigkeit mitzuteilen und diese Bestimmungen einzuhalten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand ist der Sitz der OTTO. Die Rechtsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht.